Haushalt 2025 – 26: Entdecken Sie die wichtigsten Merkmale!

Juni 22, 2025

Budget 2025 - 26: SALIENT FEATURES

Wachstum durch Exportorientierung

i. Förderung des exportgesteuerten Wachstums.

ii. Verbesserung des Verbraucherwohls.

iii. Zugang zu günstigeren Industrierohstoffen.

iv. Wirtschaftliche Unabhängigkeit.

v. Schaffung von Arbeitsplätzen.

vi. Transformationsplan der FBR.

vii. Innovation, Effizienz und Produktivität.

Tarifanpassungen

  1. TARIFANPASSUNG:

i. Einführung neuer Tarifklassen von 5%, 10% und 15%.

ii. Abschaffung der bisherigen Tarifklassen von 3%, 11% und 16%.

iii. Ausweitung der 0%-Tarifklasse, die zuvor für 2201 Tariflinien galt, auf weitere 916 PCT-Codes.

iv. Reduzierung des Zolls auf Waren unter 2624 PCT-Codes.

Senkung der zusätzlichen Zollgebühren

  1. SENKUNG DER ZUSÄTZLICHEN ZOLLGEBÜHREN (ACD):

i. Reduzierung von 2% auf 0% bei den Tarifklassen 0%, 5% und 10%, die 4.383 Tariflinien umfassen, mit Ausnahme von 95 Tariflinien, die mit einem ACD von 2% belegt sind.

ii. Reduzierung von 4% auf 2% bei 518 Tariflinien unter der Tarifklasse von 15%.

iii. Reduzierung von 6% auf 4% bei 2166 Tariflinien unter der Tarifklasse von 20%.

iv. Reduzierung von 7% auf 6% bei 468 Tariflinien in den Tarifklassen über 20%.

Überprüfung des Regulierungsregimes

  1. ÜBERPRÜFUNG DES REGULIERUNGSREGIMES:

i. Aufhebung der Regulierungspflicht für Waren unter 554 PCT-Codes.

ii. Senkung des Regulierungssatzes für Waren unter 595 PCT-Codes.

iii. Maximale Regulierungsrate von 90% auf 50% reduziert.

Überprüfung des Ausnahmeregimes

  1. ÜBERPRÜFUNG DES AUSNAHMEREGIMES:

Zur Straffung und Senkung der Kosten der Ausnahmen wurden 479 Einträge in Teil I, Teil III und Teil VII des fünften Zeitplans gestrichen.

Legislative Änderungen

  1. GESETZGEBERISCHE ÄNDERUNGEN:

i. Vorschrift zur Einrichtung von zentralisierten Bewertungseinheiten (Centralized Assessment Units, CAUs) und zentralisierten Untersuchungseinheiten (Centralized Examination Units, CEUs) für transparente, schnelle und einheitliche Bewertungen.

ii. Vorschrift zur Einrichtung von digitalen Durchsetzungseinheiten (Digital Enforcement Units, DEUs) an Schlüsselstandorten und zur Nutzung von Technologie zur Stärkung der Bekämpfung von Schmuggel.

iii. Einführung eines Frachtverfolgungssystems (Cargo Tracking System, CTS) zur Überwachung der Bewegung von Fracht. Das System wird die Bewegung von geschmuggelter/nicht verzollter Fracht mithilfe von Technologie identifizieren und gleichzeitig bona-fide-Fracht erleichtern.

iv. Anreize für die Vorankündigung durch Zulassung der Einreichung von Warenanmeldungen ohne Vorauszahlung von Zöllen und Steuern.

v. Zur Reduzierung von Rechtsstreitigkeiten wurde der bestehende Grenzwert von Rs. 20.000/- für die Einleitung von Verstößeverfahren auf Rs. 100.000/- erhöht, unter der Bedingung, dass der wieder einzuziehende Betrag gezahlt wird.

vi. Zur Reduzierung der Hafenüberlastung und der Verweilzeit wurde eine Strafe für nicht abgeholte/nicht abgefertigte Fracht nach einer bestimmten Zeit eingeführt.

vii. Die Zeitspanne für die Entscheidung von Fällen und die Einreichung von Berufungen vor dem Berufungsgericht wurde rationalisiert.

viii. Zusammenlegung und Neuorganisation der Generaldirektion für Nachrichtendienst und Ermittlungen, Zoll und der Generaldirektion für Risikomanagementsysteme zur effektiven Informationsbeschaffung, gezielten Operationen und Weiterentwicklung des RMS.

ix. Eine neue Generaldirektion für Zollauktionen wurde geschaffen, um die Versteigerung von Waren zu straffen.

x. Eine neue Generaldirektion für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit wurde geschaffen, um zollbezogene Informationen zur Erleichterung des Handels und zur Einbindung von Stakeholdern zu verbreiten.

xi. Vorschrift zur Anstellung von Technologiespezialisten, Wirtschaftsprüfern, Buchhaltern und Warenbewertern auf kurzfristigen Verträgen für spezialisierte Funktionen.

xii. Vorschrift zur Einrichtung eines Zollkommandofonds eingeführt, um Anti-Schmuggel-Operationen zu incentivieren.

xiii. De-minimis-Grenze für Kurier-/Postpakete auf PKR 500 reduziert, um Missbrauch zu verhindern.

xiv. Möglichkeit zur Verschrottung und Verstümmelung von Waren in Häfen auf bona-fide-Anträge bis zu 10% der Fracht beschränkt.

xv. Vorschrift hinzugefügt, um Versuche, nachträglich Eigentum an beschlagnahmten Waren geltend zu machen, durch Einreichung frivoler Berufungen vor den Berufungsinstanzen zu unterbinden.

xvi. Es wurde eine Vorschrift hinzugefügt, dass ein Fahrzeug mit manipulierter Fahrgestellnummer unabhängig von seinem Registrierungsstatus bei den MRAs als geschmuggeltes Fahrzeug angesehen wird.


Wesentliche Merkmale des Haushalts 2025-26

GESCHÄFTSSTEUERGESETZ 1990

Die vorgeschlagenen haushaltspolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer für das Geschäftsjahr 2025-26 sind:

Definition des Frachtverfolgungssystems und E-Bilty

  1. DEFINITION DES FRACHTVERFOLGUNGSSYSTEMS & E-BILTY:

Die Definition des Cargo Tracking Systems wurde im Gesetz eingefügt, um die elektronische Überwachung und Verfolgung von Waren innerhalb oder über das Territorium Pakistans hinweg zu ermöglichen. Dies zielt darauf ab, die Steuerdurchsetzung zu verbessern, die Einhaltung sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Zusätzlich wurde E-Bilty als Transportdokument definiert, das durch das Cargo Tracking System generiert wird, wie von der Behörde vorgeschrieben, um Waren während ihrer Bewegung zu begleiten.

E-Commerce

  1. E-COMMERCE:

Um digital bestellte steuerpflichtige Waren besser in das Umsatzsteuerrahmenwerk für E-Commerce zu integrieren, wurde die Definition von ‘E-Commerce’ eingeführt und ‘Online-Marktplatz’ neu definiert, um alle steuerpflichtigen Aktivitäten einzuschließen.

Derzeit sind Online-Marktplätze verpflichtet, 1% Umsatzsteuer auf lokale Lieferungen von Anbietern, die keine aktiven Steuerzahler sind, einzubehalten. Dies erfasst jedoch nicht vollständig den wachsenden E-Commerce-Sektor, insbesondere Unternehmen, die Websites, Apps usw. nutzen, um Waren online an Verbraucher zu verkaufen. Um dies anzugehen, wurde der Geltungsbereich der Quellensteuer auf Transaktionen ausgeweitet, die über Online-Zahlungen oder CoD abgewickelt werden. Unter dem vorgeschlagenen Regime—ersetzt S. Nr. 8 des elften Zeitplans—werden Zahlungsvermittler (Banken, Finanzinstitute, Wechselstuben und Zahlungsgateways) die Umsatzsteuer auf digitale Zahlungen erheben, während Kurierdienste die Steuererhebung für CoD-Transaktionen übernehmen. Zusätzlich wird der Quellensteuersatz von 1% auf 2% erhöht.

Stärkung der Durchsetzung und Abschreckung gegen Steuerbetrug

  1. STÄRKUNG DER DURCHSETZUNG UND ABSCHRECKUNG GEGEN STEUERBETRUG:

Die Regierung bekämpft aktiv Steuerbetrug durch eine Reihe von politischen und administrativen Maßnahmen. Diese Bemühungen umfassen die Verbesserung der Durchsetzungsmechanismen zur Identifizierung und Verhinderung von Steuerhinterziehung sowie die Verhängung härterer Strafen als Abschreckung. Ebenso verbessert die Unterscheidung zwischen zivil- und strafrechtlicher Haftung die Wahrscheinlichkeit, Fälle vor den Berufungsinstanzen zu gewinnen. Folgende Maßnahmen werden in dieser Hinsicht vorgeschlagen:

(a) Die bestehenden rechtlichen Bestimmungen sehen nicht die Rolle eines ‘Helfershelfers’ vor, der mit den registrierten Personen, die in betrügerische Aktivitäten zur Steuerhinterziehung verwickelt sind, zusammenarbeitet. Nun wird der Begriff „Helfershelfer“ definiert und auch eine Strafe für diese Straftat vorgeschlagen.

(b) Steuerbetrug ist derzeit unter Klausel (37) von Abschnitt 2 definiert. Der Umfang dieser Definition wird erweitert, um alle Arten von Betrügereien einzuschließen, einschließlich solcher, die Technologie involvieren.

(c) Es wurden zahlreiche Änderungen im Strafabschnitt des Gesetzes eingeführt, um Steuerbetrug zu entmutigen.

(d) Im Gesetz wurde eine klare Unterscheidung für das Vorgehen gegen Nichtkonformität und Steuerbetrug geschaffen. Die Fälle, die Steuerbetrug betreffen, sollen vor den Sonderrichtern auf der Grundlage der Untersuchung und Ermittlung durch die Abteilung verfolgt und die endgültige Entscheidung von einem Richter anstatt von einem Beamten der Abteilung getroffen werden.

Wert der importierten Waren

  1. WERT DER IMPORTIERTEN WAREN:

Eine Bestimmung wurde in der Definition des Einzelhandelspreises in Abschnitt 2 hinzugefügt, um ihren Geltungsbereich auf die importierten Waren, die unter den dritten Zeitplan fallen, zu erweitern.

Begrenzung der Vorsteueranpassung

  1. BEGRENZUNG DER VORSTEUERANPASSUNG:

Es wird vorgeschlagen, dass der Vorstand ermächtigt wird, eine Grenze für die Vorsteueranpassung festzulegen, um Ansprüche im Zusammenhang mit verdächtigen oder illegalen Transaktionen einzuschränken. Registrierte Personen haben jedoch die Möglichkeit, Anträge bezüglich der vorgeschlagenen Anpassungsgrenzen einzureichen.

Sperrung von Bankkonten

  1. SPERRUNG VON BANKKONTEN:

In den Abschnitten 14AC, 14AD und 14AE werden vorgeschlagene Änderungen am Gesetz eingeführt, um die Registrierung für die Umsatzsteuer und die wirtschaftliche Dokumentation zu fördern. Diese Bestimmungen führen Durchsetzungsmaßnahmen wie Einschränkungen des Betriebs von Bankkonten, Übertragung von unbeweglichem Vermögen, Versiegelung von Geschäftsräumen, Beschlagnahme von Eigentum und die Ernennung eines Treuhänders ein, um nicht registrierte Personen zur Einhaltung zu zwingen. Das derzeitige Umsatzsteuergesetz enthält keine solchen Durchsetzungsmechanismen.

Ernennung von Experten und Prüfern

  1. ERNENNUNG VON EXPERTEN UND PRÜFERN:

Der Vorstand oder der Kommissar ist ermächtigt, Experten zur Unterstützung bei Prüfungen, Ermittlungen, Rechtsstreitigkeiten oder Bewertungen zu ernennen. Darüber hinaus wurde dem Vorstand auch die Befugnis übertragen, Prüfer (nicht mehr als 2000 Personen) direkt oder über Dritte einzustellen.

Zusatz im dritten Zeitplan

  1. ZUSATZ IM DRITTEN ZEITPLAN:

Importeure und Hersteller sind verpflichtet, Umsatzsteuer auf Artikel zu erheben, die im dritten Zeitplan des Umsatzsteuergesetzes von 1990 aufgeführt sind, basierend auf dem Einzelhandelspreis zu den anwendbaren Sätzen, wie auf der Verpackung des Produkts aufgeführt. Der Zweck der Aufnahme in den dritten Zeitplan besteht darin, die Wertschöpfung in der Lieferkette über die Herstellung hinaus zu erfassen. Die folgenden Artikel werden aus demselben Grund in den dritten Zeitplan aufgenommen:

• Importiertes Hundefutter und Katzenfutter in Einzelhandelsverpackungen

• Importierter Kaffee in Einzelhandelsverpackungen

• Importierte Schokoladen in Einzelhandelsverpackungen

• Importierte Müsliriegel in Einzelhandelsverpackungen

Rücknahme der Befreiung

  1. RÜCKNAHME DER BEFREIUNG:

i. Derzeit sieht Punkt Nr. 151 von Tabelle-1 des sechsten Zeitplans die Befreiung von der Umsatzsteuer auf Lieferungen, Importe und Import von Anlagen und Maschinen durch Industrieanlagen in den ehemaligen FATA/PATA vor. Lokale Industrieanlagen wie Eisen, Stahl, Tee usw. in besiedelten Gebieten haben Bedenken bezüglich des Missbrauchs dieser Befreiung geäußert.

Es wird vorgeschlagen, die Befreiung schrittweise zurückzuziehen, indem Umsatzsteuer in gestaffelten Sätzen erhoben wird:

Steuerzeitraum Rate der ST

Juli 2025 bis Juni 2026 10%

Juli 2026 bis Juni 2027 12%

Juli 2027 bis Juni 2028 14%

Juli 2028 bis Juni 2029 16%

ii. Sowohl der Import als auch die Lieferung von Photovoltaikzellen, ob montiert in Modulen oder zu Paneelen zusammengefügt, sind derzeit von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung kommt kommerziellen Importeuren überproportional zugute, während die lokale Industrie durch die Absorption von Vorsteuerkosten auf Einkäufe wettbewerbsunfähig gemacht wurde.

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Einnahmen zu generieren, wird vorgeschlagen, die verfügbare Befreiung für Solarpanele/PV-Module zurückzuziehen.

Rücknahme des reduzierten Satzes

  1. R

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