ISLAMABAD: Neue Einschränkungen für umsatzsteuerlich registrierte Personen durch die Federal Board of Revenue (FBR)
Die Federal Board of Revenue (FBR) hat bedeutende Einschränkungen für umsatzsteuerlich registrierte Personen eingeführt, die eine Deregistrierung bei der FBR beantragen möchten.
Die FBR hat die Verordnung SR.608(l)/2025 herausgegeben, um die Umsatzsteuervorschriften von 2006 zu ändern.
Laut den überarbeiteten Vorschriften hat die FBR Regel 11, die die Deregistrierung von registrierten Personen betrifft, geändert. Es wurden wesentliche Änderungen für Personen vorgenommen, die den Deregistrierungsprozess beantragen.
(a) Änderungen im Antragsverfahren:
Früher musste eine Person den Antrag über den zuständigen Commissioner Inland Revenue stellen.
Jetzt: Der Antrag auf Deregistrierung muss online über das computerisierte System eingereicht werden.
Manuelle Anträge sind nicht mehr zulässig.
(b) Anpassung des Zeitrahmens:
Zuvor hatte der Commissioner 90 Tage Zeit, um die Deregistrierung zu bearbeiten.
Jetzt: Es wird ein Zeitrahmen von 60 Tagen für die Bearbeitung des Antrags gewährt.
(c) Hinzugefügte Bestimmungen – Einschränkungen nach Einreichung des Deregistrierungsantrags:
Nach der Online-Einreichung des Deregistrierungsantrags darf die registrierte Person keine Anhänge C, D, Umsatzsteuererklärungen einreichen, und es sind keine Vorsteueranpassungen oder -rückerstattungen gestattet.
Der Antragsteller kann während des Deregistrierungsprozesses keine Vorsteueranpassung oder -rückerstattung beanspruchen.
Andere Steuerzahler können keine Vorsteuer auf Grundlage von Rechnungen geltend machen, die von der deregistrierten Person in diesem Zeitraum ausgestellt wurden.
Audit-/Anfrageanforderungen vor der Deregistrierung:
Wenn der Commissioner eine Prüfung oder Anfrage zu den Angelegenheiten des Antragstellers durchführen möchte, wird er eine schriftliche Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausstellen.
Nach Erhalt der Unterlagen muss der Commissioner das Audit oder die Anfrage innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum des Deregistrierungsantrags abschließen.
Nach dem Audit muss der Antragsteller eventuelle ausstehende Verbindlichkeiten durch Einreichung einer abschließenden Erklärung gemäß Abschnitt 28 begleichen.
Nach Einreichung der abschließenden Erklärung und Zahlung:
Ein Eintrag wird im computerisierten System vorgenommen, und die automatische Deregistrierung erfolgt nach 90 Tagen (vorbehaltlich von Vertagungen, jedoch nicht über das Höchstlimit hinaus).
Änderungen in Regel 12 – Aussetzung der Registrierung:
Ein Wechsel der Terminologie wurde vorgenommen, „LTUs“ (Large Taxpayer Units) wurde überall durch „LTOs“ (Large Taxpayer Offices) ersetzt.
Der „Steuerbetrug“ ist jetzt speziell mit Klausel (37) des Abschnitts 2 des Umsatzsteuergesetzes von 1990 verknüpft.
Unter den neuen Regeln wurde die „Nichtverfügbarkeit“ in „Nichtexistenz“ des Geschäfts geändert.
Die Bedingungen für eine Aussetzung wurden erläutert:
Eine Aussetzung kann in Fällen der Verweigerung des Zugangs erfolgen:
– Die Inspektion der Geschäftsräume wird unter den Abschnitten 40B und 40C verweigert.
– Unter den Abschnitten 25 und 37 geforderte Unterlagen werden nicht bereitgestellt.
Unverhältnismäßige Aktivität beinhaltet einen Geschäftsumsatz, der fünfmal höher ist als die Summe des deklarierten Kapitals und der Verbindlichkeiten.
Unverhältnismäßige Aktivität umfasst auch Transaktionen mit ausgesetzten Personen; Käufe von oder Verkäufe an ausgesetzte Personen, die 10 % der Gesamtkäufe/-lieferungen oder mehr als Rs. 50 Millionen überschreiten, je nachdem, was höher ist; Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen; Nichtabgabe für drei aufeinanderfolgende Monate; Nullmeldung (keine Aktivität) für sechs aufeinanderfolgende Monate und festgestellte Steuerbetrugsaktivitäten gemäß Abschnitt 2(37), fügte ein Steuerexperte hinzu.
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David Kern ist Wirtschaftsjournalist mit Fokus auf Start-ups und Innovationen. Er beleuchtet aufstrebende Unternehmen und technologische Fortschritte.